ten weder schlüssig dar, ob aus dem Abhängigkeitssyndrom überhaupt Funktionseinschränkungen resultieren und inwieweit diese allenfalls durch psychosoziale Faktoren geprägt sind, noch ob und inwieweit sich diesbezüglich eine relevante Veränderung im Vergleich zur Beurteilung im medex- perts-Gutachten ergeben hat. So hält Dr. med. F. bei der Befunderhebung lediglich in allgemeiner Hinsicht fest (VB 143.2 S. 11), dass die Anamnese gut habe erhoben werden können, nur leichte Konzentrationsstörungen bestanden hätten, die Beschwerdeführerin Lebensdaten zwar nicht immer genau habe angeben können, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis aber intakt gewesen seien.