Sie verfüge durchaus über Ressourcen mit einem guten Berufsabschluss als Verkäuferin und mehrjähriger Berufserfahrung. Auch habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet mit einer schulpflichtigen Tochter und einem Sohn im Kindergarten. Es bestehe zwar ein sozialer Rückzug in die Familie, innerhalb der Familie habe sie aber gute Kontakte. Die Beschwerdeführerin beschäftige sich auch mit Haushaltsarbeiten, soweit ihr diese mit ihren Beeinträchtigungen wegen der Schmerzen möglich seien, auch fahre sie für kürzere Strecken selber mit dem Auto, und Reisen in den Kosovo seien ebenfalls möglich (VB 143.2 S. 13 f.).