ten. Für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit sei eine qualifizierte stationäre Entzugsbehandlung notwendig, die aber wegen der fehlenden Motivation gegenwärtig nicht empfohlen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht derart schwer psychisch beeinträchtigt, dass ihr keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne, insbesondere, wenn davon ausgegangen werde, dass ihr eine qualifizierte stationäre Entzugsbehandlung und Abstinenz von Opioidanalgetika helfen könne. Sie verfüge durchaus über Ressourcen mit einem guten Berufsabschluss als Verkäuferin und mehrjähriger Berufserfahrung.