3.4. 3.4.1. Dr. med. F. führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Oktober 2020 unter anderem aus (VB 143.2 S. 12 ff.), bei der Beschwerdeführerin bestehe diagnostisch eine bereits in den Akten dokumentierte Abhängigkeit von Opioidanalgetika, iatrogen induziert, bei ständigem Substanzgebrauch. Die Störung sei im Rahmen einer unfallbedingten Schmerzproblematik entstanden, die sich mittlerweile chronifiziert habe mit einem CRPS am linken Arm. Die Symptomatik sei ausgeweitet und deutlich ausgeprägt. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren.