3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurden, – wie sämtliche psychische Erkrankungen – grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 145 V 215, E. 5 und 6.2). Die Auswirkungen des -7-