Somit bestehe aus bidisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin/Kassierin keine Arbeitsfähigkeit, hingegen bestehe seit 8. März 2018 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Die Frage, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Dezember 2015 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, bejahten die Gutachter. Sie führten aus (VB 143.1 S. 4), es sei aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen, es bestehe eine leichte depressive Episode neben der Schmerzstörung und der Störung durch Opioidanalgetika.