Von dieser Arbeitsfähigkeit könne seit der Beurteilung durch den RAD vom 8. März 2018 ausgegangen werden, worauf die Verfügung vom 29. Juni 2018 abstütze. Zuvor habe die Arbeitsunfähigkeit bestanden, aufgrund derer gemäss Verfügung vom 7. Dezember 2015 die IV-Rentenzusprechung erfolgt sei. Somit bestehe aus bidisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin/Kassierin keine Arbeitsfähigkeit, hingegen bestehe seit 8. März 2018 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.