Die Gutachter führten in der interdisziplinären Beurteilung aus (VB 143.1 S. 2 ff.), in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin bestehe aus handchirurgischer Sicht aufgrund der Funktionseinschränkung der linken Hand seit 10. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, die mit der linken Hand nur leichte, nicht repetitive Griffe, mit nur reduzierter Präzision, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 3 kg und ohne Abstützen, Drücken und Stossen beinhalte, bestehe seit 10. März 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.