Dies sei aber aufgrund der psychoaktiven Schmerzmedikation mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen (eingeschränkte "Konzent- rations-Aufmerksamkeitsfähigkeit, erhöhte Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit) aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Aufgrund der Beeinträchtigung der kognitiven und emotionalen Funktionen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht in ihrer Willensanstrengung erheblich beeinträchtigt (VB 59.1 S. 41). -6-