Zur Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der funktionellen Einarmigkeit sei aus rheumatologischer Sicht einzig ein beruflicher Einsatz in ausschliesslich oder überwiegend intellektuellen beruflichen Tätigkeiten denkbar (z.B. Dolmetscherin). Dies sei aber aufgrund der psychoaktiven Schmerzmedikation mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen (eingeschränkte "Konzent- rations-Aufmerksamkeitsfähigkeit, erhöhte Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit) aus psychiatrischer Sicht nicht möglich.