In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der funktionellen Einarmigkeit sei aus rheumatologischer Sicht einzig ein beruflicher Einsatz in ausschliesslich oder überwiegend intellektuellen beruflichen Tätigkeiten denkbar (z.B. Dolmetscherin).