Im September 2016 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Gestützt auf die Beurteilungen des RAD vom 1. Februar 2018 und vom 8. März 2018 hob sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 29. Juni 2018 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Mit Urteil vom 13. Mai 2019 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als sie die Verfügung vom 29. Juni 2018 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies.