3.2. Der Gesuchstellerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 3.1.1; § 32 Abs. 2 VRPG) und der Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 150) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2017.542 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.