3.1.4. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (ausserordentliches Rechtsmittel) und des Umstands, dass die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin – der die Voraussetzungen der Wiederaufnahme zudem bereits im Verfahren VBE.2018.472 mitgeteilt worden waren – keine Wiederaufnahmegründe vorgebracht hat, waren die Verlustgefahren der vorliegenden Gesuchstel- -9- lung von vornherein beträchtlich höher als die Gewinnaussichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.