onsgesuch das Zurückkommen auf den gerichtlichen Beschwerdeentscheid angestrebt und die Überprüfung einer (grundsätzlich rechtskräftig) beurteilten Frage verlangt wird, welche bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens war, rechtfertigt es sich, die Bestimmungen des kantonalen Beschwerdeverfahrens anzuwenden (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. AGVE 1997 S. 384). Für das Verfahren vor Versicherungsgericht ist ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 vorgesehen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen die Kosten Fr. 800.00. Sie sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen.