2.3. Zusammengefasst ist mangels Wiederaufnahmegründen nicht auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2017.542 einzutreten. Die nun vorgebrachten Rügen hätten bei sorgfältiger Prozessführung ohne Weiteres bereits im Verfahren VBE.2017.542 erhoben werden können, und das jenes Verfahren abschliessende Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2017 hätte zudem mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden können. Auf die (teilweise weitschweifigen, an der Sache vorbeigehenden) Ausführungen in den Eingaben der Gesuchstellerin ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen. Die weiteren Anträge erweisen sich als obsolet.