All diese Beanstandungen hätte die Gesuchstellerin bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt ohne Weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VBE.2017.542 vorbringen können; zudem wäre es ihr unbenommen gewesen, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2017 innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zustellung mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch. Es kann nicht angehen, die damaligen Versäumnisse nachträglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Wiederaufnahme korrigieren zu wollen.