Dasselbe gilt in Bezug auf die Methadoneinnahme der Gesuchstellerin: Diese sei im SMAB-Gutachten "nicht bewertet" worden; die "im Rahmen der Anamnese durch Versicherte persönlich benannte Methadon-Substitu- tion" sei "hinsichtlich ihrer medizinischen Auswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung [nicht] in irgendeiner Weise diskutiert worden" (Eingabe vom 27. September 2021, S. 12 f. [Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. auch Eingabe vom 27. September 2021, S. 14: "Nichtberücksichtigen[.] der Auswirkungen der Methadon-Substituierung"; vgl. ferner VB 71.2/3; 71.3/3).