Schmerzen an der Wirbelsäule kompensiert worden seien; auch dieser Aspekt fehle im SMAB-Gutachten (Eingabe vom 27. September 2021, S. 4 f., S. 11 ff.). 2.2.2. Bereits aus den Ausführungen in den Eingaben der Gesuchstellerin ergibt sich, dass die von ihr nun vorgebrachten Rügen ohne Weiteres schon im damaligen Verfahren hätten geltend gemacht werden können: