Konkret bringt die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin bezüglich der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe im Wesentlichen zwei Punkte vor: Zum einen sei das SMAB-Gutachten aus fachlich-orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, insbesondere (sinngemäss) in Bezug auf die Wirbelsäulenbeschwerden der Gesuchstellerin, wobei damals medizinische Berichte von August 2017 unberücksichtigt geblieben seien. Zum anderen sei ganz wesentlich, dass die Gesuchstellerin im Rahmen eines Substitutionsprogrammes Methadon eingenommen habe, womit die chronischen -6-