Gemäss § 65 Abs. 3 VRPG ist die Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die gesuchstellende Partei vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG).