1.2. Nach § 65 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, unter anderem wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a). Gemäss § 65 Abs. 3 VRPG ist die Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können.