1. 1.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Dass ein Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt Art. 61 lit. i ATSG die für das kantonale Gerichtsverfahren massgeblichen Revisionsgründe fest, überlässt jedoch die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen).