2.4. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 ersuchte die Gesuchstellerin (sinngemäss) um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 15. November 2021. Mit Verfügung vom 2. November 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung einer allfälligen Replik angesetzt, welche auf erneutes Ersuchen der Gesuchstellerin hin (letztmals) bis zum 15. Dezember 2021 erstreckt wurde. Mit Replik vom 15. Dezember 2021 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem beantragte sie, eventualiter seien durch das Gericht "Ergänzungen zum Gutachten", subeventualiter ein Obergutachten einzuholen.