1.3. Gleichzeitig hatte sich die Gesuchstellerin am 18. Juni 2018 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 trat die Gesuchsgegnerin auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.483 vom 18. März 2020 gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Gesuchsgegnerin zurück. Im Rahmen der nachfolgenden Abklärungen liess sie die Gesuchstellerin begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen (medexperts), wurde am 27. Mai 2021 erstattet.