Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.432 / nba / fi Art. 22 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Oberrichterin Schircks Denzler, Vizepräsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Gesuch- A._____ stellerin vertreten durch M.A. HSG in Law Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden Gesuchs- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme betreffend Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2017.542 vom 12. Dezember 2017 -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1970 geborene Gesuchstellerin meldete sich am 24. Mai 2006 wegen einer Diskushernie und Verengung des Spinalkanals bei der Gesuchsgeg- nerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) an. Die Gesuchsgegnerin sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 rückwirkend ab 1. März 2006 eine ganze Invaliden- rente zu. Die Rente wurde revisionsweise in den Jahren 2010 und 2013 unverändert bestätigt. Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens hob die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2017 die Invalidenrente der Gesuchstellerin auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.542 vom 12. Dezember 2017 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Gesuchstellerin beim Versiche- rungsgericht ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ein. Dieses wies das Gesuch mit Urteil VBE.2018.472 vom 26. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 1.3. Gleichzeitig hatte sich die Gesuchstellerin am 18. Juni 2018 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 trat die Ge- suchsgegnerin auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.483 vom 18. März 2020 gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Gesuchsgegnerin zurück. Im Rahmen der nachfolgenden Abklärungen liess sie die Gesuchstellerin begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen (medexperts), wurde am 27. Mai 2021 erstattet. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. September 2021 gelangte die Gesuchstellerin an das Versicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei das Beschwerdeverfahren VBE.2017.542 des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau wieder aufzunehmen. 2. Es sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2017.542 vom 12. Dezember 2018 aufzuheben. -3- 3. Es sei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin A. eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend per 1. Juli 2017 (eventualiter rückwirkend per 1. Juli 2017 bis 30. November 2018). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST). 5. Im Besonderen seien der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin für das bisherige Verfahren, abgeschlossen mit Urteil vom 12. Dezember 2017, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihr dafür eine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Im Verfahren: Es sei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin für das wieder aufgenommene Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 die Abweisung "[der] Beschwerde". 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Ein- gabe vom 28. Oktober 2021 verzichtete. 2.4. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 ersuchte die Gesuchstellerin (sinnge- mäss) um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 15. November 2021. Mit Verfügung vom 2. November 2021 wurde der Ge- suchstellerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung einer allfälligen Replik angesetzt, welche auf erneutes Ersuchen der Gesuchstellerin hin (letzt- mals) bis zum 15. Dezember 2021 erstreckt wurde. Mit Replik vom 15. De- zember 2021 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zu- dem beantragte sie, eventualiter seien durch das Gericht "Ergänzungen zum Gutachten", subeventualiter ein Obergutachten einzuholen. Die Ge- suchsgegnerin verzichtete am 23. Dezember 2021 auf die Erstattung einer Duplik. 2.5. Am 12. Januar 2022 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe unter Beilage von Unterlagen ein und ersuchte nunmehr um eine "beförderliche Behandlung und Beurteilung". -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Dass ein Gerichtsentscheid unter be- stimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht einem all- gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt Art. 61 lit. i ATSG die für das kantonale Gerichtsverfahren massgeblichen Revisionsgründe fest, überlässt jedoch die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kan- tonalen Recht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen). Vorliegend sind die Verfah- rensvorschriften für die Wiederaufnahme gemäss § 65 ff. des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) massgebend. 1.2. Nach § 65 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Be- gehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, unter anderem wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a). Gemäss § 65 Abs. 3 VRPG ist die Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn die Wieder- aufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die ge- suchstellende Partei vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begrün- dung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Vorab ist darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche insbesondere auch diejenige der Subsidiarität (Subsidiarität des Wieder- aufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren ein- schliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten) mit umfasst. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Bedeutung der Subsidiarität als eigene Voraussetzung für die Wiederauf- nahme ergibt sich aus deren Charakter als ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. AGVE 2001 S. 390 mit Hinweisen). Unter dem Aspekt der Subsidiarität ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahme- gründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem -5- Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können. Selbst Beweismittel und Tatsachen, die vor der Entscheidfällung bereits bestanden, den Behörden im Zeitpunkt ihres Entscheides nicht bekannt waren und damit in Hinblick auf § 65 Abs. 1 lit. a VRPG als unechte Noven gelten, rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur dann, wenn die Gesuchstel- lerin darlegt, dass ihr die Beweise oder Tatsachen trotz hinreichender Sorg- falt ebenfalls nicht bekannt waren (vgl. AGVE 2014 S. 306 mit Hinweisen). Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeidbare Unterlassun- gen zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen stets wieder zur Diskus- sion zu stellen. Andernfalls hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmit- telfristen zu unterlaufen, und die Wiederaufnahme verkäme zu einem In- strument, das einzig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu ver- längern (vgl. AGVE 2014 S. 307 mit Hinweisen; AGVE 2001 S. 390 f.). 2.2. Die erwähnten, allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Vor- aussetzung der Subsidiarität erfüllt ist. 2.2.1. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie habe erst mit der Zustellung und Kenntnisnahme des medexperts-Gutachtens erfahren und "realisiert[..]", dass "ein Grund für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens des Versicherungsgerichts" bestehe. Sie habe erst in diesem Zeitpunkt "mit Si- cherheit" realisiert, dass das (bidisziplinäre) Gutachten der SMAB AG vom 17. November 2016 "nach Einschätzung des neueren, auf einer tieferen Begutachtung beruhenden Gutachtens der medexperts ag vom 27. Mai 2021 nicht nachvollziehbar" sei. Zwar habe sie bereits zuvor als selber Be- troffene das Gefühl gehabt, dass das Gutachten "nicht stimmen" könne, aber erst nun, mit dem Vorliegen des neuen Gutachtens, habe sie "eine handfeste Grundlage dafür", damit sie "rechtlich" geltend machen könne, dass das erste Gutachten inhaltlich unrichtig und nicht nachvollziehbar ge- wesen sei (Eingabe vom 27. September 2021, S. 5). Konkret bringt die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin bezüglich der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe im Wesentlichen zwei Punkte vor: Zum einen sei das SMAB-Gutachten aus fachlich-orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, insbesondere (sinngemäss) in Bezug auf die Wirbel- säulenbeschwerden der Gesuchstellerin, wobei damals medizinische Be- richte von August 2017 unberücksichtigt geblieben seien. Zum anderen sei ganz wesentlich, dass die Gesuchstellerin im Rahmen eines Substitutions- programmes Methadon eingenommen habe, womit die chronischen -6- Schmerzen an der Wirbelsäule kompensiert worden seien; auch dieser As- pekt fehle im SMAB-Gutachten (Eingabe vom 27. September 2021, S. 4 f., S. 11 ff.). 2.2.2. Bereits aus den Ausführungen in den Eingaben der Gesuchstellerin ergibt sich, dass die von ihr nun vorgebrachten Rügen ohne Weiteres schon im damaligen Verfahren hätten geltend gemacht werden können: Wie sie selbst vorbringen lässt, seien im SMAB-Gutachten die "bekannten bildgebenden Befunde mit fortgeschrittenen Abnützungen der LWS mit Ein- engung des Wirbelkanals […] nicht berücksichtigt und die Beschwerden der HWS nicht diagnostisch abgeklärt worden"; im SMAB-Gutachten sei ein "grossteils unauffälliger Untersuchungsbefund der Wirbelsäule" beschrie- ben worden, wohingegen in den "Berichten des Wirbelsäulenzentrums C. im August 2017 fortgeschrittene-aktivierte Abnützungen mit einer sagittalen Profilstörung dokumentiert" seien (Eingabe vom 27. September 2021, S. 4 und S. 11 [Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. auch Eingabe vom 12. Januar 2022 S. 6; vgl. ferner VB 173/38 [medexperts-Gutachten]: Das SMAB- Gutachten stehe "auch in einem erheblichen Widerspruch zu den bereits zu jenem Zeitpunkt dokumentierten Diagnosen und Befunden" [Her- vorhebung hinzugefügt]). Dasselbe gilt in Bezug auf die Methadoneinnahme der Gesuchstellerin: Diese sei im SMAB-Gutachten "nicht bewertet" worden; die "im Rahmen der Anamnese durch Versicherte persönlich benannte Methadon-Substitu- tion" sei "hinsichtlich ihrer medizinischen Auswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung [nicht] in irgendeiner Weise diskutiert worden" (Eingabe vom 27. September 2021, S. 12 f. [Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. auch Eingabe vom 27. September 2021, S. 14: "Nichtberücksichtigen[.] der Aus- wirkungen der Methadon-Substituierung"; vgl. ferner VB 71.2/3; 71.3/3). All diese Beanstandungen hätte die Gesuchstellerin bei Beachtung der zu- mutbaren Sorgfalt ohne Weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VBE.2017.542 vorbringen können; zudem wäre es ihr unbenommen gewe- sen, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2017 inner- halb von 30 Tagen nach dessen Zustellung mit öffentlich-rechtlicher Be- schwerde beim Bundesgericht anzufechten. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch. Es kann nicht angehen, die damaligen Ver- säumnisse nachträglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Wie- deraufnahme korrigieren zu wollen. Daran ändert nichts, dass der angebli- che Mangel des SMAB-Gutachtens der Gesuchstellerin erst aufgrund des medexperts-Gutachtens von 2021 "bewusst worden" sei (Eingabe vom 27. September 2021, S. 13). Ein Wiederaufnahmegrund ist darin jedenfalls gerade nicht zu erblicken. -7- 2.2.3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist somit auf das Gesuch um Wie- deraufnahme nicht einzutreten, da die Voraussetzung der Subsidiariät nicht erfüllt ist. 2.2.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Gesuch auch in materieller Hinsicht unbegründet ist und daher abzuweisen wäre, da keine Tatsachen im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. b VRPG vorliegen (unechte Noven). Insbesondere nicht als neu wird eine Tatsache betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element – hier: die Beurteilung im medexperts-Gutachten – lediglich eine neue Würdigung einer bereits be- kannten Tatsache enthält; in der gesetzlichen Bestimmung sind Sachver- haltselemente gemeint und nicht (in einem weiteren Sinn) Tatsachen, die der Ebene der Sachverhaltsbewertung zuzuordnen sind. Ein Gutachten muss somit neue tatbeständliche Gesichtspunkte zutage fördern; es genügt nicht, wenn es den Sachverhalt nur anders bewertet (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; KIESER, a.a.O., N. 26 zu Art. 53 ATSG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1332 ff.; RUDOLF W EBER, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, Aarau 1990, S. 353). 2.3. Zusammengefasst ist mangels Wiederaufnahmegründen nicht auf das Ge- such um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2017.542 einzutreten. Die nun vorgebrachten Rügen hätten bei sorgfältiger Prozessführung ohne Weiteres bereits im Verfahren VBE.2017.542 erhoben werden können, und das jenes Verfahren abschliessende Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2017 hätte zudem mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden können. Auf die (teilweise weitschweifigen, an der Sache vorbeigehenden) Ausführungen in den Eingaben der Gesuchstellerin ist bei diesem Ergebnis nicht einzu- gehen. Die weiteren Anträge erweisen sich als obsolet. 3. 3.1. 3.1.1. Art. 61 lit. fbis ATSG ist auf das kantonale Revisionsverfahren nicht anwend- bar. Mit Art. 61 lit. i ATSG war nicht die Absicht verbunden, das kantonale Wiederaufnahmeverfahren den bundesrechtlichen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren – insbesondere betreffend den Grundsatz der Kos- tenlosigkeit – zu unterwerfen (vgl. KIESER, a.a.O., N. 250 zu Art. 61 ATSG). Die Kostenfolgen des vorliegenden Verfahrens richten sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 f.). Da mit dem Revisi- -8- onsgesuch das Zurückkommen auf den gerichtlichen Beschwerdeent- scheid angestrebt und die Überprüfung einer (grundsätzlich rechtskräftig) beurteilten Frage verlangt wird, welche bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens war, rechtfertigt es sich, die Bestimmungen des kantonalen Beschwerdeverfahrens anzuwenden (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. AGVE 1997 S. 384). Für das Verfahren vor Versicherungsgericht ist ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 vorgesehen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskos- tendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen die Kos- ten Fr. 800.00. Sie sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. 3.1.2. Die Gesuchstellerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. 3.1.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch § 43 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536; Urteile des Bundesge- richts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1; 8C_512/2017 vom 12. Okto- ber 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 3.1.4. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wie- deraufnahme des Verfahrens (ausserordentliches Rechtsmittel) und des Umstands, dass die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin – der die Vor- aussetzungen der Wiederaufnahme zudem bereits im Verfahren VBE.2018.472 mitgeteilt worden waren – keine Wiederaufnahmegründe vorgebracht hat, waren die Verlustgefahren der vorliegenden Gesuchstel- -9- lung von vornherein beträchtlich höher als die Gewinnaussichten. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3.2. Der Gesuchstellerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 3.1.1; § 32 Abs. 2 VRPG) und der Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 150) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2017.542 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Gesuchstellerin (Vertreter; 2-fach) die Gesuchsgegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schircks Denzler Battaglia