Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die schlechte Lage des Betriebs (VB 84; Beschwerde) als Vorstufe einer geplanten Betriebsschliessung zu qualifizieren sind, womit die Anspruchsvoraussetzungen des vorübergehenden Arbeitsausfalls und der Arbeitsplatzerhaltung spätestens seit Juni 2021 ebenfalls nicht mehr erfüllt wären. Auch erübrigen sich Ausführungen dazu, ob sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist. 6. 6.1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).