5.5. Zusammenfassend lagen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2021 offensichtlich nicht vor. Die mit Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341589180; VB 48) erfolgte Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 10. März bis 9. September 2021 war damit zweifellos unrichtig und die vom Beschwerdegegner vorgenommene teilweise Wiedererwägung unter Einspruch gegen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 erfolgte zu Recht. Deshalb ist der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. -9-