weitere Festanstellungen vor, wodurch sich der Arbeitsausfall erhöhte (wobei, soweit ersichtlich, die von den Angestellten effektiv geleistete Arbeit sogar einem tieferen Gesamtarbeitspensum entsprach als dem im März 2021, als nur ein Arbeitnehmer im Betrieb tätig war, geleisteten Arbeitspensum [vgl. Zusatzformular zur Einstufung der Lohnkategorien für Juni 2021, VB 8]). Trotz (voraussehbarer) bereits von Beginn der Anstellungen an fehlender Auslastung erhöhte die Beschwerdeführerin somit den Personalbestand laufend, wobei sie beabsichtigte, die Angestellten ab Beginn deren Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen durch Kurzarbeitsentschädigung zu finanzieren.