Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass mit den Neuanstellungen ab Februar 2021 – entgegen dem internen E-Mail einer "Sachbearbeiterin Recht" des Beschwerdegegners vom 16. März 2021 (VB 67) – angesichts der geschilderten Gegebenheiten auch keine Mitarbeiter "ersetzt" wurden, gab es doch nach der Auflösung sämtlicher Arbeitsverhältnisse seitens der Arbeitgeberin ab Ende Dezember 2020 gar keine Mitarbeiter der Beschwerdeführerin mehr, die hätten ersetzt werden können. Es wäre der Beschwerdeführerin darüber hinaus möglich und im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht (BGE 114 V 281 E. 3 S. 285) zumutbar gewesen, Kurzarbeit