In der Voranmeldung vom 28. Februar 2021 beantragte sie gar "eine Bewilligung für 1 bis max. 2 Arbeiter wenn möglich" (VB 72). Eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung, nämlich die durch Kurzarbeit zu erwartende Arbeitsplatzerhaltung (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), kann bei einer derartigen Konstellation von vornherein nicht erfüllt sein, weil es nicht um die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes bzw. bestehender Arbeitsplätze geht.