5.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitnehmer spätestens per Ende Dezember 2020 entlassen und (spätestens) ab 1. Januar 2021 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt hatte, stellte sie per 1. Februar 2021 – nach eigenen Angaben sinngemäss im Vertrauen darauf, dass ihr auch für diesen (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wieder Kurzarbeit bewilligt würde – wieder einen Mitarbeiter im Pensum von 100 % an (vgl. VB 65, VB 74). In der Voranmeldung vom 28. Februar 2021 beantragte sie gar "eine Bewilligung für 1 bis max. 2 Arbeiter wenn möglich" (VB 72).