Dabei gab sie an, in den verbleibenden drei Wochen des Monats März 2021 habe dieser Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall von 51.739 % erlitten. Trotz dieser erheblichen Ausfallquote stellte die Beschwerdeführerin per April 2021 einen weiteren Arbeitnehmer an. Für diese beiden Arbeitnehmer machte die Beschwerdeführerin in den Folgemonaten bis Juni 2021 (bzw. für Juni allenfalls sogar für drei Arbeitnehmer) einen Arbeitsausfall von rund 77 – 80 % geltend (vgl. E. 5.1. hiervor).