Für den Februar 2021, betreffend welchen in der Folge mit Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341576019) kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben wurde, machte die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich jedoch (zumindest konkret) keinen Arbeitsausfall geltend (VB 72, VB 65). Dies tat sie gemäss den Akten erst wieder für die Zeit ab dem 10. März 2021, mithin auf denjenigen Zeitpunkt hin, ab welchem sie einen neuen (und in diesem Zeitpunkt einzigen) Arbeitnehmer anstellte. Dabei gab sie an, in den verbleibenden drei Wochen des Monats März 2021 habe dieser Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall von 51.739 % erlitten.