5.2. Aus den Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) per Ende Dezember 2020 sämtliche Anstellungsverhältnisse aufgelöst hatte, ab Januar 2021 über keine Angestellten mehr verfügte (vgl. VB 65) und sich (gleichwohl erst) per 1. Februar 2021 von der Kurzarbeit abmeldete (vgl. VB 82). In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin jedoch -7-