5. 5.1. Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 10. September 2021 machte die Beschwerdeführerin für den März 2021 einen Arbeitsausfall für einen Arbeitnehmer von 51.739 % und für die Monate April 2021 bis Juni 2021 einen Arbeitsausfall für zwei Arbeitnehmer von 80.682 %, 77.5 % bzw. 79.773 % geltend (VB 15; wobei gemäss dem beschwerdeweise ins Recht gelegten "Zusatzformular zur Einstufung der Lohnkategorien" für Juni 2021 sogar für drei Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall geltend gemacht wurde [VB 8]).