Der Beschwerdegegner, der zwischenzeitlich mit Verfügung (Nr. 341576019) vom 29. April 2021 betreffend die Zeit vom 8. Januar bis 9. März 2021 keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben hatte (VB 53), forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Juli 2021 auf, Umsatz- und Kennzahlen zu Kundenaufträgen betreffend die Zeiträume Februar bis April 2019 und Februar bis April 2021 ("Zeitraum vor Corona und aktuell") und eine Kopie der AHV-Lohnbescheinigung 2020 einzureichen sowie darzulegen, welche Massnahmen zur Verhinderung der Kurzarbeit eingeleitet worden seien