Sie habe aber erwähnt, dass sie sich "bei neuer Anstellung" wieder melden werde. Sie habe deshalb auf die Bewilligung "gezählt" und einen Arbeitnehmer angestellt, als es wieder "etwas an Aufträgen" gegeben habe. Es sei daher auch der Februar 2021 zu vergüten (VB 65). Mit E-Mail vom 17. März 2021 bat die Beschwerdeführerin sodann um Bestätigung, dass die Bewilligung zumindest ab dem 10. März 2021 gelte, da man per 10. März 2021 eine Person neu angestellt habe (VB 64). Mit E-Mail vom 9. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin fest, es gebe deutlich weniger Arbeit trotz reduzierter Preise. Die Leute hätten nicht mehr so viel Geld zur Verfügung seit Corona.