Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Seco-Weisung 2020/13 vom 30.06.2021 Ziff. 2.2 S. 11). 3.3. Das Merkmal des vorübergehenden Arbeitsausfalls kann nicht allgemein gültig, etwa anhand einer festen zeitlichen Beschränkung, umschrieben werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils massgeblichen Umstände konkretisiert werden (AVIG Praxis KAE B22, in -5-