2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr grundsätzlicher Anspruch auf -3- Kurzarbeitsentschädigung sei auch für die Monate Juni und Juli 2021 anzuerkennen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 3. November 2021 an ihrer Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: