wiedererwägungsweise auf und trat auf die "Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10. März 2021 bis 9. September 2021" nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. August 2021 hiess er mit Einspracheentscheid vom 10. September 2021 teilweise gut, anerkannte – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien – den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. März bis 31. Mai 2021 und verneinte deren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Juni 2021 aufgrund ungenügender Mitwirkung.