Mit Mahnschreiben vom 26. Juli 2021 erstreckte der Beschwerdegegner die Frist bis am 9. August 2021. Nachdem die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. August 2021 Stellung genommen hatte, hob der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10. August 2021 die Verfügung vom 29. April 2021 (Nr. 341589180) wiedererwägungsweise auf und trat auf die "Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10. März 2021 bis 9. September 2021" nicht ein.