1.2. Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, es werde erwogen, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab Mai 2021 abzulehnen. Er wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich im Hinblick auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch verschiedene Fragen stellten und Dokumente fehlten, und forderte sie auf, ihr bis am 30. Juli 2021 die erforderlichen zusätzlichen Informationen und Unterlagen zuzusenden. Mit Mahnschreiben vom 26. Juli 2021 erstreckte der Beschwerdegegner die Frist bis am 9. August