Abrechnungsperiode für einen betroffenen Arbeitnehmer. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 erhob der Beschwerdegegner teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den Anspruchszeitraum (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) auf den 10. März 2021 bis 9. Juni 2021 fest. Diese Verfügung hob er mit Verfügung vom 29. April 2021 auf und erhob keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. März 2021 bis 9. September 2021.