spruch mehr auf dessen Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin ist demnach im Ergebnis zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.