SAR 837.100]). Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % während einer Dauer von mindestens sechs Monaten durch einkommensmindernde Ereignisse oder bei Änderung der Zahl der Bezugsberechtigten konnte ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden, wobei der Anspruch ab dem Monat des Eintritts der Veränderung bestand (§ 17 Abs. 4 EG KVG). Prämienverbilligungen gemäss eines solchen Anspruchs nach Abs. 4 konnten von den berechtigten Personen bis zwölf Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5 EG KVG).