4. Die Verfügungen für die Jahre 2014 bis 2016 basierten soweit erkennbar und von den Parteien dargelegt jeweils auf der letzten definitiven Steuerveranlagung zum Zeitpunkt der Antragstellung, welche spätestens am 31. Mai des dem Jahr der Antragstellung vorangehenden Jahres zu erfolgen hatte (§ 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 des bis Ende Juni 2016 in Kraft gestandenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG; SAR 837.100]).