Dieser Anspruch betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung (AGVE 2017 S. 250). Liegen keine solchen Gründe vor, steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht (AGVE 2017 S. 246 f.; AGVE 2009 S. 223 f.). Tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch ein und nimmt damit eine materielle Neubeurteilung vor, eröffnet sie mit ihrem Entscheid erneut den ordentlichen Rechtsmittelweg. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dagegen grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als geltend gemacht wird, es hätte ein Anspruch auf Wiedererwägung bestanden (vgl. zum Ganzen: