Es handelt sich bei der Wiedererwägung grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an bestimmte Formen gebunden ist. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheids entstandene Umstände angeführt werden, so dass ein vollständig neues Gesuch vorliegt, bzw. wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieser Anspruch betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung (AGVE 2017 S. 250).