Das vorliegend strittige Wiedererwägungsgesuch betrifft jedoch weder das verwaltungsinterne Ein- sprache- noch das Beschwerdeverfahren, sodass sich § 35 Abs. 6 KVGG für den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls als nicht einschlägig erweist. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher nach kantonalem Verfahrensrecht zu beurteilen. 3. 3.1. Das KVGG selbst kennt keine Verfahrensvorschrift, welche das Zurückkommen auf rechtskräftige Verfügungen regelt. Damit ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar. Nach § 39 Abs. 1 erster Teilsatz VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. -4-